Die Satzung der MASH
Satzung der Magdeburger Aussen- und Sicherheitspolitischen Hochschulgruppe (MASH)
beim Bundesverband für Sicherheitspolitik an Hochschulen (BSH)
Anmerkung: In der vorliegenden Form beinhaltet die Satzung auch die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 1 Name, Ziel, Sitz
- Die Gruppe trägt den Namen „Magdeburger außen- und sicherheitspolitische Hochschulgruppe“ (MASH).
- Die „MASH“ hat das Ziel, in allen Fragen der akademischen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und den politischen Diskurs zu befördern.
- Die „MASH“ versteht unter genannter Öffentlichkeitsarbeit(§1 / 2.) die Information und Diskussion über sicherheitspolitisch relevante Themen mit Bezug auf die Werte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Information und Diskussion beschränken sich für die „MASH“ nicht nur auf Fragen unserer Verteidigung, sondern beinhalten auch die Untersuchung anderer Weltanschauungen und Blickwinkel, aktueller und zukünftiger Konflikte, der Interessen von Staaten und Staatengruppen sowie deren Auswirkungen.
- a) sämtliche Arbeit der „MASH“ ist ausdrücklich überparteilich
- b) die „MASH“ ist offen für und interessiert an allen politischen Schulen / Denkrichtungen, solange diese die Maximen des Grundgesetzes erfüllen
- Bei sämtlicher Arbeit soll ein akademisches Niveau erreicht werden.
- Sitz der „MASH“ ist Magdeburg.
- Die „MASH“ ist Mitglied des Dachverbandes sicherheitspolitischer Hochschulgruppen BSH (Bundesverband für Sicherheitspolitik an Hochschulen).
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der „MASH“ kann jede an Sicherheitspolitik interessierte Person werden, sofern sie die genannten Ziele (§1) vertritt. Eine zwingende Form gibt es jedoch nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet:
- der Vorstand, jedoch nur bis 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung;
- ansonsten die Mitgliederversammlung (§ 5) mit einfacher Mehrheit.
- Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- eine entsprechende Erklärung an den Vorstand,
- Interesse an der akademischen Sicherheitspolitik
- Identifikation mit den genannten Zielen und der Arbeitsweise (§1)
- Die Mitgliedschaft in der „MASH“ ist kostenlos.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes oder durch Auflösung der „MASH“ oder automatisch durch den Tod.
- Der Austrittswunsch ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann einstimmig durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:
- es gegen die Satzung verstoßen hat,
- es gegen die Grundsätze der „MASH“ verstoßen hat
- dem Ansehen der „MASH“ geschadet hat
- sonstige gewichtige Gründe vorliegen
- Der Ausschluss, ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu geben. Es muss Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.
- Es besteht die Möglichkeit den Ausschluss auch von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. Der Antrag des Vorstands soll dann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
§ 4 Organe
Die Organe der „MASH“ sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 5) und
- der Vorstand (§ 6).
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern.
- Jedes Mitglied hat ein gleichberechtigt einfaches Stimmrecht.
- Jedes Mitglied kann Anträge zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung einbringen. Diese sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Anträge bedürfen einer Begründung, die schriftlich und gegebenenfalls mündlich erfolgt.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Anträge,
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht im Idealfall aus dem Vorsitzenden, zwei nachgeordneten Stellvertretern und zwei Beisitzern. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl und für die Dauer des Amtes Mitglied der „MASH“ sein.
- Der Vorstand wird für ein Jahr mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl des Vorsitzenden und beider Stellvertreter erfolgt in einzelnen Wahlgängen getrennt voneinander.
- Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahldurchgang und die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt.
- Ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied kann nicht für ein weiteres Amt kandidieren.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt sich hierzu eine eigene Geschäftsordnung.
a. die „Geschäftsordnung Vorstand“ kann beim Vorsitzenden eingesehen werden - Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Weitere amtsbezogene Aufgaben innerhalb des Vorstandes sowie die Aufteilung sämtlicher Aufgaben, werden in Vorstandssitzungen zielführend festgelegt und in der „Geschäftsordnung – Vorstand“ verfasst.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8 Satzungsänderungen
- Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.
- Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit einer Frist von 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann sich mit Anträgen zur Änderung der Satzung ohne Wahrung der Frist aus § 8 Abs. 2 befassen, wenn mindestens dreiviertel der Anwesenden der Befassung mit dem Antrag zustimmen.
§ 9 Abstimmungen
- Die erforderlichen Mehrheiten werden an entsprechenden Stellen dieser Satzung angeführt.
- Sofern nicht explizit anders gefordert, wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 10 Auflösung
Die „MASH“ kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Die Satzung tritt am 01.09.2008 in Kraft.




