Satzung der Sicherheitspolitischen Hochschulgruppe an der Universität Mannheim (seit dem 10. März 2012)
§1 Name, Sitz, Gründung
1. Die Hochschulgruppe trägt den Namen „Sicherheitspolitische Hoch-schulgruppe an der Universität Mannheim“ (SHSG Mannheim).
2. Sitz der Hochschulgruppe ist Mannheim.
3. Sie wurde am 17. Dezember 2010 gegründet.
§2 Grundsätze
1. Die SHSG Mannheim hat als obersten Grundsatz die freiheitlich- demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin unterstützt sie die europäische Integration auf der Basis von Freiheit und Demokratie sowie die transatlantische Partnerschaft.
2. Die SHSG Mannheim ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell nicht gebunden.
3. Ziel der SHSG Mannheim ist die Förderung von außen- und sicherheits-politischen Diskussionen im akademischen Umfeld sowie die Aus-einandersetzung mit den Zielen, Strategien und Instrumenten dieser Politik. Dies umfasst auch die Untersuchung anderer Weltanschauungen, aktueller und potentieller Konflikte, sowie deren Auswirkungen.
§3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der SHSG Mannheim können
a) aktive und ehemalige Studenten
b) Promovierende.
c) sowie akademisch Beschäftigte
der Universität Mannheim werden. Über abweichende Regelungen ent-scheidet der Vorstand. Er ist darüber hinaus berechtigt, nach Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Revision dieser Entscheidung ist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder-versammlung möglich; der Rechtsweg wird ferner ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) oder Ausschluss.
Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen.
4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
§4 Organe
Die Organe der Hochschulgruppe sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand
c) Die Projektleiter
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angaben von Zeit und Ort mindestens einundzwanzig Tage vor Stattfinden schriftlich einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. Nähere Bestimmungen zu den Abstimmungs- und Wahlverfahren finden sich in §8 dieser Satzung wider.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich einzeln auf einer
Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit gewählt.
3. Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, das das Ergebnisprotokoll über seine
Entscheidungen anfertigt.
§7 Projektleiter
1. Jedes Mitglied kann vom Vorstand zum Leiter eines Projektes ernannt werden, wenn es in der Lage ist, ein Projekt verantwortlich zu leiten und mit der Unterstützung der Hochschulgruppe durchzuführen.
2. Ferner kann jedes Mitglied Konzepte für Projekte beim Vorstand einreichen. Dieser entscheidet dann über deren Verwirklichung sowie den Projektleiter.
3. Das Amt des Projektleiters beginnt mit seiner Ernennung. Die Amtszeit endet, wenn das Projekt vom Vorstand abgeschlossen ist oder der Vorstand den Projektleiter einstimmig vor Abschluss des Projektes seines Amtes enthebt. Vor der Entscheidung kann auf Antrag des Projektleiters oder Vorstandes eine mündliche Anhörung stattfinden.
§8 Abstimmungs- und Wahlverfahren, Satzungsänderungen, Auflösung
1. Schreibt diese Satzung nichts anderes vor, werden Entscheidungen mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
2. Enthaltungen werden als Ablehnung gegen die Beschlussempfehlung gewertet.
3. Satzungsänderungen und Ausschlüsse gemäß §3 Abs. 3c dieser Satzung können auf Ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
4. Bei Auflösung der Hochschulgruppe fällt vorhandenes Vermögen an den
Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen. Diese Satzung tritt am 10.03.2012 in Kraft.



